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Foren-Haftung: Gericht stärkt Betreibern den Rücken
Betreiber müssen unliebsame Meinungen nicht immer löschen
In der Frage, ob und wann Forenbetreiber für Beiträge haften, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Position von Forenbetreibern gestärkt. Verantwortlich für die Beiträge seien deren Verfasser. Nur wenn der Betreiber eines Meinungsforums deren Identität nicht preisgeben kann oder will, kann der Geschädigte gegen Forenbetreiber vorgehen. Forenbetreiber können auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden. Sofern sie von unzulässigen Inhalten Kenntnis haben, müssen sie die entsprechenden Beiträge sperren. Allerdings macht das Gericht in seinem Urteil (AZ 1-15 U 180/05) bei Meinungsforen eine Ausnahme: Hier sei vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Die Richter verweisen auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich auf Live-Sendungen im Fernsehen bezieht (BGH, Urteil vom 06.04.1976, VI ZR 246/74): Demnach tritt das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter beispielsweise einer Live-Sendung zurück und trete nur als "Markt" der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung. Zwar setzt das Gericht Meinungsforen nicht mit Rundfunk und Presse gleich, sieht diese aber durchaus als einen Meinungsmarkt an. Bei einem solchen Meinungsforum trete der Betreiber als Veranlasser einer Äußerung zurück, denn es liege auf der Hand, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln müsse: "Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die oben zitierte BGH-Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen ist. Es sei Aufgabe des sich Äußernden, dafür zu sorgen, dass sein Beitrag aus dem Forum entfernt werde: "Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte", heißt es in dem Urteil. An einem Punkt machen die Richter aber einen grundlegenden Unterschied zwischen Live-Fernsehen und Foren: "Während bei einem Interview im Fernsehen der sich Äußernde für alle erkennbar ist, so dass der Verletzte unschwer die Möglichkeit hat, diesen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, ist dies bei einem Meinungsforum, in dem die Verfasser unter einem Pseudonym auftreten, nicht der Fall." Um sich auf die vorangegangene Argumentation der Richter berufen zu können, müsse der Betreiber des Forums daher die Identität des Teilnehmers preisgeben, eine IP-Adresse reicht dabei nicht. Es sei einem Forenbetreiber zumutbar, dass dieser die Identität und Adresse der Teilnehmer kennt, um diese im Streitfall an die angeblich Verletzten weiterzugeben. Der Betreiber habe die Möglichkeit, die Teilnahme an dem Forum von einer Registrierung abhängig zu machen, bei der jeder Teilnehmer seinen Namen und seine Adresse angeben muss und dann erst das Recht erhält, unter einem Pseudonym Beiträge zu verfassen. "Die von den möglichen Teilnehmern vor dem Hintergrund etwa empfundene Einschränkung der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit dadurch, dass sie der Möglichkeit beraubt werden, ihre Beiträge völlig anonym einzustellen, was einzelne Personen davon abhalten mag, einen Beitrag zu verfassen, ist hinzunehmen", stellt das OLG Düsseldorf klar. Eine Revision lassen die Richter explizit zu, da es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Angesichts der Häufigkeit von Meinungsforen im Internet sei das Auftreten dieser Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten. Quelle: http://golem.de/0605/45138.html |
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