#41
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Hallo!
Zitat:
Klick mal auf den Link in meinem letzten Beitrag und wirf einen Blick auf Punkt 4b) Personen als "Beiwerk" des Hauptmotivs
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Gruß Jenny _____________________ Live long and prosper! |
#42
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diese Videos fand ich sehr interessant. Dort wird zwar über Videos gesprochen, aber auch auf die Problematik mit fremden Personen eingegangen:
Es ist eine Reihe von 3 Videos, die die Vorträge und Fragen festhalten. Ich fand alle drei recht interessant, weiß aber nciht mehr genau, in welchem das mit den Personen war. Gruß Heike |
#43
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Heute Abend mal ansehen.
___________ Ich habe da auch noch ne schöne Lektüre bei der Kanzlei Jahnke gefunden: 10 gefährliche Irrtümer im Internet Medien+Urheberrecht und Foto+Bildrecht
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Gruß kgs-photos Soweit nicht anders angegeben, ist alles eigenes Material. .................................................. Meine Fotos dürfen nicht bearbeitet, verwendet oder weiter gegeben werden, außer ich schreibe es dazu. |
#44
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seit vorgestern:
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle -------------------------------------------------------------------------------- Nr. 186/2013 Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM. Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs - zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat. In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. An dieser Rechtsprechung kann - so der Bundesgerichtshof - im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind. Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug LG Lübeck - Urteil vom 1. Dezember 2010 - 2 O 356/09 OLG Schleswig - Urteil vom 22. Juni 2012 - 6 U 74/10 Karlsruhe, den 13. November 2013 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 |
#45
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Hallo Charly,
ja den Text habe ich gerade auch schon gelesen. Ob das das Urheberrecht revolutionieren wird, weiß ich nicht. Momentan wird der Fall nur wieder zur neuen Prüfung übergeben, wenn ich den Text richtig verstanden abe. Allerdings finde ich es schwierig, diesen Fall einzuordnen. Für mich wäre ja die Frage viel wichtiger, ob der Produzent diesen Zug dann hat patentieren lassen, so dass kein anderer Hersteller diesen Renner auch produzieren kann. Wäre dem so, würde ich der Klägerin das Recht schon zusprechen etwas mehr Geld zu bekommen, da es ja ihre Idee war. Meines Wissens gibt es solche Züge aber haufenweise und ich denke in diesem Fall ist es schwierig die Kosten dann wiederum dem ursprünglichem Produzenten aufzuladen... Immer ein schwieriges Thema. Irgendwie kann ich beide Seiten verstehen, aber man macht sich ja vorher Gedanken über seine Preise. Vielleicht sollte man sich in einem solchen Fall versuchen, bei einem eventuellen Verkaufserfolg der Idee einen Anteil zu sichern. Das wäre dann klar festgehalten und niemand müsste streiten. Nur befürchte ich, dass der Hersteller dann zu einem kreativen Menschen mit Festpreisen wechselt, wenn er die Person und deren Gespür für gute verkaufbare Ideeen nicht kennt. Gruß Heike |
#46
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Hier ein Link zu einer interessanten Zusammenfassung zum Thema FanArt:
http://www.kanzlei-theado.de/upload_...06_11_2013.pdf |
#47
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jemanden hat in Internet Bilder von mir Genomen
habe mich mit einen Anwalt in Verbindung gesetzt Hier zum Thema Bilder recht Ich habe denn Erlaubnis diese Brief zu veröffentliche vom Anwalt bekomme 0. Können Sie eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen lassen? Sie hatten mitgeteilt, dass Sie Urheber des Fotos sowohl von dem Kind als auch von der Spritze sind. Insoweit dürften Sie für den Ausspruch einer Abmahnung aktiv legitimiert sein. Im Mandantenfragebogen hatten Sie angegeben, dass der eine Verletzer in Luxemburg sitzt, der andere Verletzer ein Verein aus Deutschland ist. a) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Durchsetzung von Urheberrechten innerhalb der gesamten EU, da hier EU-Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden. Daher wäre auch eine urheberrechtliche Abmahnung gegenüber Herrn ........ grundsätzlich möglich. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Erstattung der Abmahnkosten bzw. der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund des Auslandsbezuges problematisch wird. b) Hinsichtlich der ........ habe ich festgestellt, dass die Domain auf einen der Ansprechpartner der........, Herrn ....., angemeldet ist. Da die Informationen hinter dem Link Impressum nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und somit nicht verwertbar sind, ließe sich die diesbezügliche Abmahnung an Herrn .... adressieren. Für diese Abmahnung gehe ich davon aus, dass die Kosten der Abmahnung durchsetzbar sind. 1. Wie können Sie Ihre Urheberrecht schützen? Keinesfalls müssen Sie die unberechtigte Verwendung der Fotos, deren Urheber Sie sind (wenn ich es richtig sehe, handelt es sich um zwei Lichtbilder: 1 Foto von der Spritze und 1 Foto von dem Kind), hinnehmen. Vielmehr können Sie dagegen mit einer Abmahnung vorgehen. Ziel einer Abmahnung ist die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafenversprechen zu Ihren Gunsten. Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung unterzeichnet wird und der Gegner zukünftig weiterhin diese Fotos verwendet, können Sie die Zahlung einer Vertragsstrafe zu Ihren Gunsten fordern. In einem Abmahnschreiben wird die Gegenseite über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt und aufgefordert: ‑ die weitere Verwendung der Fotos sofort zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafenversprechen abzugeben, ‑ Schadensersatz zu zahlen und ‑ die Ihnen mit der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) zu ersetzen. 2. Zum Schadensersatz: Als Entschädigung für die Nutzung Ihres geschützten Werkes steht Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Daraus können Sie von der Gegenseiten denjenigen Betrag fordern, den vernünftige Vertragsparteien für die Nutzung des betreffenden Foto- bzw. Textmaterials als angemessene Vergütung vereinbart hätten (sog. Lizenzanalogie). Welcher Schadensbetrag für den jeweiligen Fall angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, das heißt, dies kann abschließend nur ein Gericht beantworten. Verbindliche Vergütungssätze existieren nicht und die Gerichte vertreten bei der Frage der Angemessenheit einer Lizenzgebühr für die Nutzung von Fotos im Internet durchaus unterschiedlichen Ansichten. Zudem ist die Rechtsprechung in diesem Bereich zurzeit sehr stark im Fluss. Ich darf daher darauf hinweisen, dass die von mir aufgrund der aktuellen Rechtslage ermittelten Schadensbeträge gegebenenfalls vom Gericht abgeändert werden können. Grundsätzlich ermittle ich die Lizenzgebühr nach der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft-Fotomarketing (MFM). Diese Honorare werden auch von den Gerichten regelmäßig zur Bestimmung des Schadensbetrages bei Fotorechtsverletzungen zugrunde gelegt. Als Schadensersatz ließen sich hier je nach Dauer der Verwendung und weiterer Umstände ca. 100,00 Euro bis 300,00 Euro pro Bild fordern. In welcher Höhe der Schadensersatz tatsächlich gefordert wird, würde ich vor Versenden des Abmahnschreibens mit Ihnen telefonisch besprechen. Sofern Ihnen nicht genau bekannt ist, wie lange die Gegenseite die Lichtbilder bereits verwendet, steht Ihnen ein entsprechender Auskunftsanspruch zu. Nachdem die Gegenseite Auskunft erteilt hat, kann der Schadensersatz abschließend berechnet und der Differenzbetrag eingefordert werden, der sich zu dem im Abmahnschreiben angesetzten Wert ergibt. Es wäre auch möglich, vergleichsweise die Zahlung des geringeren, bspw. von einem Monat Nutzungsdauer ausgehenden, Betrages zu fordern und für den Fall, dass nicht der gesamte Betrag fristgerecht gezahlt wird, die Geltendmachung von Auskunfts- und weitergehenden Schadensersatzansprüchen anzukündigen. 3. Zu den Rechtsverfolgungskosten: Die anwaltlichen Gebühren einer Abmahnung sind Kosten, die wir Ihnen zunächst in Rechnung stellen. Jedoch können Sie diese Kosten vom Abgemahnten nach § 97 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz ersetzt verlangen. Daher wird der Abgemahnte im Abmahnschreiben unter Fristsetzung zur Erstattung dieser Gebühren aufgefordert. Sobald der Abgemahnte diese Rechtsanwaltsgebühren an uns geleistet hat, erhalten Sie den verauslagten Betrag unverzüglich zurück erstattet. Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann die Mehrwertsteuer auf die Gebühren nicht vom Gegner verlangt werden. Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und auf Grundlage eines sogenannten Gegenstandswertes. Der Gegenstandswert ist ein fiktiver Betrag, der weder von Ihnen noch vom Gegner zu zahlen ist. Er soll den wirtschaftlichen Wert angeben, den Sie der zukünftigen Unterlassung zumessen und auch eine abschreckende Wirkung haben. Als Gegenstandswert würde ich entsprechend der ständigen Rechtsprechung einen Streitwert von 4.500,00 - 6.000,00 Euro für ein Foto ansetzen, woraus nach dem RVG ein Gebührenbetrag von Euro (1,3-Gebühr) zzgl. Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 492,54 Euro bzw. 571,44 Euro, resultiert. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.500,00 Euro je Foto ergibt sich ein Gesamtgegenstandswert von 9.000,00 Euro. Die Kosten der Abmahnung betragen in diesem Fall 808,13 Euro. Diesen Brutto-Betrag hat die Gegenseite Ihnen zu ersetzen, da Sie nach Ihren Angaben im Mandantenfragebogen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sollte die Gegenseite die Zahlung der Rechtsanwaltskosten ablehnen, müssten diese gegebenenfalls eingeklagt werden. Die für ein Klageverfahren anfallenden Verfahrenskosten wären dabei zunächst von Ihnen zu verauslagen. Im Falle des Obsiegens vor Gericht könnten sämtliche Kosten allerdings vom Gegner zurückgefordert werden. Ich möchte in Ihrem Interesse darauf hinweisen, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit des Abgemahnten derartige Titel gegebenenfalls nicht vollstreckt werden können. 4. Was geschieht, wenn der Abgemahnte nicht reagiert? Falls auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgt, können Sie Ihre Ansprüche mit Hilfe eines Gerichtes durchsetzen. Der übliche Weg, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, ist eine sogenannte einstweilige Verfügung. Hierbei handelt es sich um gerichtliches Eilverfahren, in dem der Gegenseite unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt wird, das streitgegenständliche Werke weiter zu verwenden. Entschieden wird in der Regel ohne eine mündliche Verhandlung, weshalb der Beschluss oft bereits nach 2-3 Tage ergeht. Zwar hat der Abgemahnte die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Dann entscheidet das jeweils zuständige Landgericht in einer mündlichen Verhandlung mit einem Urteil. Oftmals erkennt der Abgemahnte die einstweilige Verfügung jedoch als endgültige Regelung an und erfüllt die erhobenen Forderungen. Legt der Abgemahnt weder Widerspruch ein, noch erkennt er die einstweilige Verfügung an, so besteht die Möglichkeit sogenannte Hauptsacheklage zu erheben. Damit wird anders als bei der einstweiligen Verfügung nicht nur mit einem vorläufigen Urteil, sondern mit einem "richtigen" Urteil über den Rechtsfall entschieden. Sollte zwischen Kenntnis der Rechtsverletzung und der Ablehnung der Abmahnung mehr als 4 Wochen liegen, dürfte eine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung wohl nicht mehr bestehen. Dann könnten alle noch nicht vom Gegner erfüllten Ansprüche (Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch) in einer einheitlichen Klage geltend gemacht werden. Dies hat den Nachteil, dass es länger dauert als ein Eilverfahren, aber den Vorteil, dass Sie ein einheitliches Endurteil über alle Ihre Ansprüche erhalten. Gegen diese Urteile kann zum jeweils zuständigen Oberlandesgericht Berufung eingelegt werden, wodurch zusätzliche Kosten entstehen können. Die Ausschöpfung der geschilderten Rechtsmittel ist zwar nach unserer Erfahrung selten, jedoch theoretisch möglich. Sofern in Ihrem Rechtsfall Schwierigkeiten in der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestehen, werde ich Sie darauf ausdrücklich hinweisen. Grundsätzlich berate ich dahingehend, dass Gerichtsprozesse vermieden werden. 5. Wie geht es weiter? Gern unterstütze ich Sie in der Durchsetzung Ihrer Urheberrechte und spreche in Ihrem Namen eine Abmahnung aus, sofern Sie dies wünschen. Sofern Sie ein Tätigwerden durch uns wünschen, darf ich Sie bitten sich telefonisch mit mir in Verbindung zu setzen. In einem Beratungsgespräch würde ich gern die Angelegenheit noch einmal mit Ihnen persönlich besprechen und Ihnen die aktuelle Rechtslage zu Ihrem konkreten Rechtsfall erläutern. Für den Fall unserer Beauftragung bitte ich zudem um postalische Übersendung der mit Stempel und Unterschrift versehenen Vollmacht, welche dieser Mail beigefügt ist, |
#48
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Hallo Joan,
tut mir leid zu lesen. Trotzdem danke, dass Du diese Informationen mit uns teilst. Könnte dem einen oder anderen helfen zu entscheiden, was zu tun ist und manchem vielleicht ein wenig die Augen öffnen, der Bilder eines anderen einfach so verwenden möchte. Lieben Gruß Heike |
#49
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Zitat:
innerhalb von 24 Stunde zu entferne ist er hat brav gezahlt und nach eine halbe Stunde war das Bild weg :-) |
#50
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Ist aber ganz schön happig, was man da am Gebühren vorleisten muß wenn man eine Abmahnung erstellt. Wenn man nun auf Leute trifft, wo nichts zu holen ist, hat man das dann auch am Hals hängen.
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