Thema: Klatsch/Tratsch & Spaß Wir zählen bis 2013
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Alt 10.06.07, 23:04
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§ 43
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
http://dejure.org/gesetze/UrhG/43.html
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