Zeichen 298 Sperrflächen – Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
Sie sind in Bereichen des ruhenden Verkehrs grundsätzlich unzulässig, müssen aber – wenn dennoch vorhanden – gleichwohl beachtet werden, weil die durch sie zum Ausdruck gebrachte Allgemeinverfügung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist (OLG Köln VRS 80, 227).
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