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Vollständige Version anzeigen : Rechtliches Interessantes zum Urheberrecht


blindguard
20.05.10, 03:12
Da immer wieder Fragen auftauchen und wir zum einen keinen rechtsberatung durchführen dürfen und können, zum anderen mit der exakten auslegung und der komplexität des urheberrechts oft auch keine verbindlichen aussagen oder entscheidungen treffen können, werden wir zukünftig in diesem thread interessante bereichte oder auch urteile bezüglich des urheberrechts sammeln.

Gerichtsurteile:

OLG Urteil vom16.03.2010 - Urheberrecht und Verträge (http://www.plagiarismus.de/allgemein/olg-brandenburg-urteilt-vertraege-nicht-durch-urheberrecht-geschuetzt.html)
Das Urheberrecht und fehlende Patente (http://blog.designprotection.com/deutsch/urteil-bierglasdesign-nicht-durch-urheberrecht-geschutzt.html)
BGH Urteil zu Google's Bildersuche (http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~EB016465E829641FCBA33C41130666B7C~ATpl~Ecommon ~Scontent.html)
BGH Urteil vom 12.05.2010 - Besitzer von Internetanschlüssen (http://lexetius.com/2010,1392)
Landgericht Köln Urteil vom 21.04.2010 - Geldstrafe wegen Filesharing (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2010/28_O_596_09urteil20100421.html)


Lernvideos & Interviews:

Das Urheberrecht simpel erklärt (Sehenswert) (http://blog.priormart.com/copyright/video-zum-urheberrecht.html)
Das Fotorecht: Interview mit einem Anwalt Teil 1 (http://foto-podcast.de/ipod/blende8-20/)
Das Fotorecht: Interview mit einem Anwalt Teil 2 (http://foto-podcast.de/ipod/blende8-23/)


Das Urheberrecht und...

...Kochrezepte (http://irights.de/index.php?q=node/523)
...Playmobil (http://www.playmobil.de/on/demandware.store/Sites-DE-Site/de_DE/Link-Page?cid=P_GUIDELINES)
...Selbstbedienung bei Facebook (http://www.bildblog.de/18814/selbstbedienung-bei-facebook/)
...Abmahnanwälte (http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-verwendung-fremder-fotos-im-internet-abmahngefahr-wegen-urheberrechtsverletzung_011112.html)
...irische Provider (http://www.dcrs.de/urheberrecht-irischer-provider-setzt-auf-three-strikes,371545)


Sonstiges:

Internetkurs zum Thema Urheberrecht (http://www.www-kurs.de/urheber.htm)
Was ist eine Verzichtserklärung (Property Release)? (http://www.pitopia.de/scripts/pitopia/info/info.php?subpage=propertyrelease)
Impressum inaktuell? (http://www.zdnet.de/it_business_strategische_planung_veraltetes_impres sum_einer_website_ist_abmahnfaehig_story-11000015-41529541-1.htm)
Zooliste (http://www.zooliste.de/)


Direkt-Infos:

Material mit Copyright-Schutz
Ein Copyright ist das Recht, die Vervielfältigung einer kreativen Originalarbeit zu kontrollieren, einschließlich der Schaffung von darauf aufbauenden Arbeiten oder Arbeiten, die auf einer Originalarbeit basieren. Alle unsere Produkte, Verpackungen, Anleitungen und Werbematerialien sind durch Copyright weltweit geschützt. Es würde unsere Rechte verletzen, wenn diese Materialien kopiert, gescannt, verteilt oder gedruckt oder in einer Website dargestellt würden. Wir erteilen jedoch auf Anfrage eine begrenzte Erlaubnis, unsere durch Copyright geschützten Materialien für nichtgewerbliche Websites zu scannen und zu kopieren, um sie auf einer Website darzustellen. Um diese Genehmigung zu erhalten, füllen Sie bitte das Formular aus, das unter www.playmobil.com/copyright_approval.html (http://www.playmobil.com/copyright_approval.html) erhältlich ist, und senden Sie es uns per Fax an die Nummer +49-911-9666-120.

Die Reproduktion von Katalogen und Aufbauanleitungen ist untersagt

Jede Verwendung von PLAYMOBIL®-Materialien, die durch Copyright geschützt sind, muß eindeutig als Hinweis auf authentische PLAYMOBIL®-Produkte gekennzeichnet sein und darf nicht darauf hinweisen oder andeuten, daß die Website von geobra Brandstätter oder ihren Tochtergesellschaften unterstützt, authorisiert oder anderweitig genehmigt wurde.

Grundsätzliches
Als erste Anlaufstelle im Internet ist eindeutig Google die richtige Wahl. Aber Vorsicht: Die Google – Bildersuche sollte ausschließlich zur Inspiration oder für referenzmaterial verwendet werden, denn das Material ist urheberrechtlich geschützt und darf keinesfalls einfach so verwendet werden. Es kann sehr leicht und schnell passieren, dass eine Abmahnung oder Klage ins Haus flattert, wenn man sorglos mit den Bildrechten anderer Leute umgeht. Gehen Sie also nie davon aus, dass Sie ein Bild verwenden können, nur weil es sich mit einem Rechtsklick speichern lässt. Lesen Sie auf den Websites, auf denen das jeweilige Bild zu finden ist immer das Kleingedruckte beziehungsweise lassen Sie das Abspeichern einfach bleiben, sollten Zweifel bestehen.
In Deutschland ist das Urheberrecht fest mit dem Urheber, bei Bildern also dem Künstler oder Fotografen, verknüpft. Das Urheberrecht ist ein unveräußerliches Recht, das nicht an andere verkauft oder in anderer Form abgetreten werden kann – es sei denn durch Vererbung im Todesfall. Das bedeutet jetzt aber nicht, dass es einem Künstler verboten wäre, die Fotos eines Fotografen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist ebenfalls Eigentum des Urhebers, kann aber an andere vergeben werden, indem man es verkauft oder kostenfrei zur Verfügung stellt. Ferner kann die Nutzung vollumfänglich, was jegliche Form der Nutzung erlauben würde, oder eingeschränkt gestattet werden. Dies erzeugt mehrere, unterschiedliche Varianten der Lizenzvergabe, so dass es immer ratsam ist, sich genauer zu informieren, was alles erlaubt ist und was nicht.
Es gibt beispielsweise Anbieter, die Stockfotos oder andere Materialien zu einem – im Allgemeinen – geringen Preis anbieten, dafür dann aber in der Regel dem Käufer auch alle Bildrechte einräumen, das Material also lizenzfrei abgeben. Daneben gibt es aber auch lizenzpflichtiges Material. Während lizenzpflichtiges Material pro Verwendung Kosten in Form einer von Art, Umfang und Verwendungszweck abhängigen Nutzungs – oder Lizenzgebühr verursacht, werden lizenzfreie Bilder einmalig erworben und können dann normalerweise zeitlich unbegrenzt und immer wieder verwendet werden. Eine Sonderstellung hat Material, das zumeist kostenlos unter sogenannten Creative Commons – Lizenzen abgegeben wird, die bestimmte Rechte einräumen, andere – wie beispielsweise die kommerzielle Nutzung – dafür aber ausschließen.
Also Vorsicht: Lizenzfrei bedeutet, wie gesagt, nicht automatisch kostenlos…

Quelle: Advanced Photoshop Magazin, Ausgabe 12/Dez. 08 http://www.advanced-photoshop.de




to be continued ...

Bergkristall
20.05.10, 11:13
Danke für die Links Volker, sehr interessant!

Gruß
Jörg

PeWo
20.05.10, 21:12
Find ich auch, :ok:
sollte man sich mal ansehen, wieder was dazu gelernt !

Gruß Peter

gelöschter User
22.05.10, 09:03
Da habe ich dann doch mal eine Frage:

Angenommen ich sehe auf irgendeiner Webseite ein durch Copyright geschütztes Foto.
Dieses lade ich mir runter, bearbeite es mit Photoshop, und zeige es dann z.B. auf meiner eigenen Webseite oder sonstwo.
Das ist nach wie vor nicht erlaubt, oder wie oder was?

Bergkristall
22.05.10, 10:03
So viel ich weiß Niko, darfst Du das nicht!
Es gibt ja auch bei Bildern ein eingeschränktes und ein erweitertes Bildbearbeitungsrecht
das dir der Fotograf oder Künstler einräumt und an das sollte man sich halten.
Beim eingeschränketen recht darfst Du es skalieren, Kontrast und Farben verändern eventuell noch zuschneiden,aber das Bild muß immer noch erkennbar bleiben und beim erweiterten darfst du auch Teile davon ausschneiden und weiterverwenden.
Das ganze ist aber auch manchmal ganz individuell, am besten man ließt sich die Rechte die einem der Künstler einräumt immer durch!

Gruß
Jörg

gelöschter User
22.05.10, 12:45
Danke Jörg!
Dachte mir das schon. ;)

Bergkristall
22.05.10, 20:20
Vielleicht auch interessant zu diesem Thema!
http://www.www-kurs.de/urheber.htm

Gruß
Jörg

PeWo
24.05.10, 10:05
ist auch eine ganz interessante Seite Jörg hab´s mir mal durch gesehen.

Gruß Peter

blindguard
20.06.10, 22:52
wieder was durchaus interessantes:
http://www.pitopia.de/scripts/pitopia/info/info.php?subpage=propertyrelease

Josef17
21.06.10, 10:57
und wie ist es, wenn man sich durch Bilder inspirieren läßt und daraus eine eigene Idee entwickelt? Das Bild hat dann nur den Anstoß zur Idee gegeben?

blindguard
21.06.10, 10:57
wenn du keine 1:1 kopie baust ist das kein problem

vepman
21.06.10, 12:16
Eine Frage hätte ich auch dazu:
mal angenommen, ich will eine bestimmte Szene nachstellen und fotografieren und benutze dazu Playmobil-Figuren (http://www.allgemeinbildung.ch/pics/Ferienhaus_(c)playmobil.jpg)(wie hier). Muss ich den Hersteller von Playmobil um Erlaubnis fragen, wenn ich dessen Figuren abfotografiere und ins Web stelle?
Oder habe ich mit dem Erwerb der Figuren auch das Recht der Ablichtung erworben?

Gruß vepman

blindguard
21.06.10, 12:26
kann ich jetzt so nicht beantworten. soweit ich weiß, darfst du playmobil-figuren allerdings nicht für werbezwecke verwenden oder fotos machen, die du in bilddatenbanken stellst, die sind da ziemlich hinterher. ich würde es aus sicherheitsgründen lieber sein lassen.

vepman
21.06.10, 13:33
Aufgrund deiner Aussage zu Bilddatenbanken , habe ich mal bei Pixelio nur nach dem Stichwort Playmobil gesucht und gleich 34 Bilder gefunden.
Wahrscheinlich gibt es noch mehr unter anderen Stichwörtern.
Nein, ich will keine kommerziellen Interessen verfolgen, aber die ein oder andere Sache ließe sich mit den Figuren schon gut darstellen.

Gruß vepman

blindguard
21.06.10, 13:39
ja, ebenso wie mit lego, aber wie gesagt, soweit ich informiert bin sind die eben sehr dahinter her ...

Material mit Copyright-Schutz
Ein Copyright ist das Recht, die Vervielfältigung einer kreativen Originalarbeit zu kontrollieren, einschließlich der Schaffung von darauf aufbauenden Arbeiten oder Arbeiten, die auf einer Originalarbeit basieren. Alle unsere Produkte, Verpackungen, Anleitungen und Werbematerialien sind durch Copyright weltweit geschützt. Es würde unsere Rechte verletzen, wenn diese Materialien kopiert, gescannt, verteilt oder gedruckt oder in einer Website dargestellt würden. Wir erteilen jedoch auf Anfrage eine begrenzte Erlaubnis, unsere durch Copyright geschützten Materialien für nichtgewerbliche Websites zu scannen und zu kopieren, um sie auf einer Website darzustellen. Um diese Genehmigung zu erhalten, füllen Sie bitte das Formular aus, das unter www.playmobil.com/copyright_approval.html erhältlich ist, und senden Sie es uns per Fax an die Nummer +49-911-9666-120.

Die Reproduktion von Katalogen und Aufbauanleitungen ist untersagt

Jede Verwendung von PLAYMOBIL®-Materialien, die durch Copyright geschützt sind, muß eindeutig als Hinweis auf authentische PLAYMOBIL®-Produkte gekennzeichnet sein und darf nicht darauf hinweisen oder andeuten, daß die Website von geobra Brandstätter oder ihren Tochtergesellschaften unterstützt, authorisiert oder anderweitig genehmigt wurde.

http://www.playmobil.de/on/demandware.store/Sites-DE-Site/de_DE/Link-Page?cid=P_GUIDELINES

vepman
21.06.10, 14:07
Wow, blinguard, das nenne ich mal konkrete Hilfe. :ok:
Auf die Idee beim Hersteller zu suchen, bin ich gar nicht gekommen.
Super, besten Dank.

Gruß vepman

Malm
21.06.10, 14:51
wieder was durchaus interessantes:
http://www.pitopia.de/scripts/pitopia/info/info.php?subpage=propertyrelease

echt intressant!! besonders das mit den Automarken hat mich verblüfft :huh:

blindguard
04.07.10, 15:42
ja das urheberrecht bringt einen schon mal zum überkochen ...
http://irights.de/index.php?q=node/523

im übrigen noch ein paar links mehr:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-verwendung-fremder-fotos-im-internet-abmahngefahr-wegen-urheberrechtsverletzung_011112.html

http://www.dcrs.de/urheberrecht-irischer-provider-setzt-auf-three-strikes,371545

http://www.zdnet.de/it_business_strategische_planung_veraltetes_impres sum_einer_website_ist_abmahnfaehig_story-11000015-41529541-1.htm

http://lexetius.com/2010,1392


falls jemand schwere texte (gerichtsurteil) mag:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2010/28_O_596_09urteil20100421.html

Wanderfalke
04.07.10, 15:47
vielleicht auch noch ganz interessant. Bietet'n schönen Überblick:

http://foto-podcast.de/ipod/blende8-20/

vepman
04.07.10, 19:40
vielleicht auch noch ganz interessant. Bietet'n schönen Überblick:

Ja, habe ich mir gerade angeschaut.
Zum Urheberrecht kommt noch das Markenrecht. Vom Recht am eigenen Bild mal abgesehen.
Also, durch die Stadt gehen und fotografieren nur noch, wenn der Rechtsanwalt mit dabei ist. :emo_biggr
Zumindest, wenn man die Fotos ins Netz stellen will. :kopfschue
Hier gehts weiter: Das Recht am Bild (http://foto-podcast.de/ipod/blende8-23/)

Saruna
02.09.10, 20:27
Hallo miteinander,

in einem meiner Newsletter stand auch als Quellenangabe diese Seite hier:
http://www.bitkom.org/de/themen/54834_64650.aspx

Vielleicht ist das auch noch interessant für euch.

Liebe Grüße
Saruna

blindguard
11.09.10, 00:44
jupp, schöne kurze erklärungen, die einigen weiterhelfen dürften

blindguard
03.08.11, 21:45
zooliste im ersten post verlinkt.

blindguard
19.10.11, 19:45
BGH: Bildersuche bei Google zulässig

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Mittwoch über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google entscheiden und für rechtmäßig erklärt.

Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) - Dem Gerichtsurteil zufolge dürfen urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ("thumbnails") einer Suchmaschine wiedergegeben werden. Diese Nutzung verletze nicht das Urheberrecht von Künstlern oder Fotografen. In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist.

Geklagt hatte ein Fotograf, der eines seiner Fotos der Moderatorin und Schauspielerin Collien Fernandez als verkleinertes Vorschaubild bei den Ergebnissen der Suchmaschine gefunden hatte.

quelle: http://www.dernewsticker.de/news.php?title=BGH%3A+Bildersuche+bei+Google+zul%E 4ssig&id=222993&i=cgtehl

Josef17
20.10.11, 11:31
gut zu wissen. Danke für den Hinweis.

Hojo
08.11.11, 14:52
hey leute bin geraude auf diesen äußerst interessanten faden gestoßen und hab hier noch einen kleinen tip für euch die bilder kostenlos unter cc-lizenz zu stellen, auf der seite augensound.de kann man seine bilder hochladen und in einer galerie veröffentlichen. beim hochladen selbst wird man dann gefragt ob man das bild unter einer lizenz hochladen möchte die keine oder die kommerzielle nutzung gestattet. hier ein kurzes zitat aus dem augensound forum zur cc-lizenz:

"Creative Commons
WIe ihr vielleicht gesehen habt, haben wir diese Funktion bereits integriert.
Neue uploads können also einer CC Lizenz zugewiesen werden. Allerdings gibt es momentan noch keine Möglichkeit nach frei nutzbaren Bildern zu suchen. Kommt aber noch.

Wenn ihr Lizenz 1 wählt bleibt alles beim alten und das Bild ist für die kommerzielle Nutzung NICHT freigegeben, bei Lizenz 2 darf das Bild auch Kommerziell genutzt werden, vorraussetzung ist allerdings, dass der Künstler namentlich genannt wird."

wer sich also rechtlich ein wenig sicherer fühlen möchte kann seine bilder also erst dort uploaden und unter lizenz stellen lassen.
außerdem kann es so zu einer win-win situation kommen, da die leute dort sich immer über qualitativ hochwertige arbeiten freuen und ihr seit mit einer lizenz abgesichert ;-)

blindguard
08.11.11, 16:43
wenn du hier bilder hochlädst kannst du auch unter verschiedenen cc-lizenzen auswählen.
http://www.photoshop-cafe.de/forum/forumdisplay.php?f=90

Hojo
08.11.11, 16:45
bin erst neu hier hab ich noch nicht gesehen, das letzte forum in dem ich war hatte solche funktionen nicht, ist aber gut zu wissen das es hier sowas gibt ;-)

heikehk
09.11.11, 14:38
Aber natürlich gibt es die hier :emo_biggr

kgs-photos
04.06.12, 09:49
Hier beim WDR (http://www1.wdr.de/themen/digital/sp_urheberrecht/urheberrecht130.html) gibt es auch noch einige interessante Links zum Thema Urheberrecht.

blindguard
06.06.13, 21:29
ist zwar in österreich ... aber wie schnell ist das eventuell auch hier:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130227_OGH0002_0060OB00256_12 H0000_000

Jenny
07.06.13, 01:31
Unfassbar!!!

Wenn ich richtig gerechnet habe, dann sind das insgesamt ca. 13.000 Euro???
Bei aller Liebe, aber wenn ich höre und lese, dass Vergewaltiger, Kinderschänder, Waffenhändler oder gar Kriegsverbrecher teilweise schon nach kurzer Zeit (und geläutert!) wieder auf freiem Fuß sind, dann spottet das wirklich jeder Beschreibung!

Auch wenn es in diesem Fall eher um das Persönlichkeitsrecht als um das Urheberrecht geht, ist das wirklich unglaublich!

(Allerdings hätte man sich als Fotografierender auch wirklich eine bessere Antwort einfallen lassen können...)

Pygar
07.06.13, 08:37
Wundert Dich so etwas?

StGB § 328 Verursachen einer nuklearen Explosion: 5 Jahre Haft.
UrhG § 106-108 : Verbreitung von "Raubkopien": 3-5 Jahre Haft

heikehk
07.06.13, 10:16
Na wenn das mal nicht angemessen ist :!:

Garion
07.06.13, 10:41
Wundert Dich so etwas?

StGB § 328 Verursachen einer nuklearen Explosion: 5 Jahre Haft.
UrhG § 106-108 : Verbreitung von "Raubkopien": 3-5 Jahre Haft

Wie geil ist das denn? Wie bist du denn darauf gekommen??? :rotfl:
Man...auch wenn's für Betroffene sowie generell für das wirkliche Leben echter Mist ist...aber bescheuerte Gesetze find ich zum tot lachen :ok:

Aber mal im Ernst. Es gibt so viele Ungereimtheiten in der deutschen, wie auch der internationalen Rechtssprechung...
Was andere Länder machen, da hab ich keinen Einfluss drauf. Aber ich finde zumindest Deutschland sollte da mal echt einiges überdenken. Jenny hat's ja auch schon angesprochen... die Härtegrade der verschiedenen Urteile machen manchmal echt überhaupt keinen Sinn und stellen nicht selten für viele (Opfer) einen Schlag ins Gesicht und einen Tritt in die Weichteile dar. :kopfschue

Wobei...mir fällt da gerade etwas ein...

Das verursachen einer nuklearen Explosion bedeutet defacto ja "NUR", dass man sich illegal Material/Waffen beschafft hat und diese auch in gefährlicher Art und weise verwendet hat. Zudem kommt noch die Verstrahlung weitläufiger Gebiete auch weit abseits des Detonationsortes (Wolken, Regen etc.) über Jahrzehnte.

Es ist ja nicht gesagt, dass dabei auch jemand zu schaden kommt...auch wenn das sehr unwahrscheinlich ist. Aber ich denke, sollte der realistische Fall eintreten (wenn man eine nukleare Explosion verursachen würde) dass Mensch und Tier getötet und/oder verletzt werden, dann bleibt das auch nicht bei 5 Jahren sondern steigt mit der Anzahl an weiteren Vergehen (gefährliche Körperverletzung, Mord, Totschlag...whatever)...oder?


Edit:

Ach...und dazu würde natürlich noch Sachschaden sowie mutwillige Zerstörung kommen, wegen der Zerstörung von Haus, Hof und Staatseigentümern.

blindguard
07.06.13, 11:08
wieso das so ist, ist doch eigentlich klar.
da wir in einer materiell ausgerichteten gesellschaft leben geht selbstverständlich Geld VOR Leben.
also müssen materielle/finanzielle schäden härter geahndet werden.
:guw:

Pygar
07.06.13, 11:30
§ 52 StGB regelt: Wenn eine Handlung mehrere Gesetze verletzt gibt es nur eine Strafe.
Die wird dann, natürlich, an der Höchstgrenze festgemacht.


Aber es gibt noch andere Beispiele: http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html

Wobei auch schon allein der Begriff "Raubkopie" ein Schwachsinn ist.
Denn unter Raub versteht man ein Vermögensdelikt durch Gewaltanwendung.

Die Moral von der Geschicht': klau* keine urheberrechtlich geschützten Werke nicht.

* Auch unwahr. Denn kopieren ist kein Diebstahl.

Jenny
24.10.13, 15:28
Hallo!

Das hier kam heute mit dem CleverPrinting-Newsletter:

>>> Das Recht am eigenen Bild - Fotos mit Abbildungen von Personen veröffentlichen

Auf einer Wanderung im Urlaub machen Sie einige Schnappschüsse, auf denen auch einige Personen zu sehen - und zu erkennen sind. Sie veröffentlichen die Fotos auf Ihrer Webseite oder auf Facebook (oder sogar in einer Drucksache) und kurz danach schneit eine Unterlassungserklärung ins Haus... Wissen Sie, ob Sie in der Öffentlichkeit aufgenommene Fotos mit Personen verwenden können, auf denen Personen zu erkennen sind? Auch wenn es sich um grössere Gruppen oder sogar Ansammlungen handelt?

Ein Teil des Persönlichkeitsrechts wird als "Recht am eigenen Bild" bezeichnet. Dieses Recht beinhaltet, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob er fotografiert wird oder nicht. Und ob dieses Bild veröffentlicht wird. Ergo: Bilder von Personen dürfen nur mit vorheriger Einwilligung dieser Personen veröffentlicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen auf dem Bild zu sehen sind, ob es sich um ein Portrait handelt, oder ob vielleicht nur der Hinterkopf abgebildet ist - ausschlaggebend ist die Tatsache, ob die Person aufgrund der auf dem Foto sichtbaren Merkmale erkennbar ist. Eine Aufnahme von hinten, bei der aber die außergewöhnliche Haarpracht Rückschlüsse auf die aufgenommene Person zu lässt, bedarf also genauso einer Zustimmung wie auch eine nicht erkennbare Person, die vor Ihrem Haus steht, denn auch da kann man auf die Identität rückschliessen.

Etwas anders verhält sich die Lage, wenn die Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen aufgenommen werden. Zu solchen öffentlichen Veranstaltungen zählen beispielsweise Fußballspiele im Stadium, Demonstrationen oder Konzerte. Wer an solchen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, fotografiert zu werden. Menschenmenge ist jedoch nicht gleich Menschenmenge - Aufnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fussgängerzonen zählen nicht als Ausnahme, da die Passanten hier nicht willentlich, sondern zufällig zusammentreffen.

Nun hätten Pressefotografen nach dem "Recht am eigenen Bild" Unmögliches zu leisten, und deswegen gibt es weitere Ausnahmen. Handelt es sich um ein sogenanntes Bild der Zeitgeschichte, also Aufnahmen von Politikern, Managern, Künstlern, Schauspielern, Sportlern und noch einigen anderen Personen des öffentlichen Lebens, müssen Sie keine Genehmigung einholen. Bei deren Lebensgefährten oder Kindern gilt die Ausnahme wiederum nicht.

So, das wäre im Groben geklärt. Wer noch mehr im Detail klären und aufklären möchte, dem sei die Website der Kanzlei Marion Janke aus Rostock empfohlen. Die Spezialistin zu den Themen Urheberrecht und Medienrecht erklärt die verschiedenen Rechtsgebiete und deren Regeln wie das Softwarerecht, das Markenrecht oder das Urheberrecht, Fallbeispielen beleben die Informationen. Vielen Dank für diese kostenlos zur Verfügung gestellte und gut verständliche Rechtswissen!

http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/167-recht-am-eigenen-bild-personenfoto

heikehk
24.10.13, 15:52
habsch auch gelesen ;)

Garion
24.10.13, 16:25
Also müsste man "menschlichen Beifang" auf veröffentlichten Urlaubsfotos unkenntlich machen? Wie asi ist dass denn bitte?

Jenny
24.10.13, 17:14
Hallo!
Also müsste man "menschlichen Beifang" auf veröffentlichten Urlaubsfotos unkenntlich machen?
Nein, das musst du in der Regel nicht!
Klick mal auf den Link in meinem letzten Beitrag und wirf einen Blick auf Punkt 4b) Personen als "Beiwerk" des Hauptmotivs

heikehk
30.10.13, 11:16
diese Videos fand ich sehr interessant. Dort wird zwar über Videos gesprochen, aber auch auf die Problematik mit fremden Personen eingegangen:
Z32LwwWuVWs
Es ist eine Reihe von 3 Videos, die die Vorträge und Fragen festhalten. Ich fand alle drei recht interessant, weiß aber nciht mehr genau, in welchem das mit den Personen war.
Gruß
Heike

kgs-photos
30.10.13, 13:40
Heute Abend mal ansehen.
___________

Ich habe da auch noch ne schöne Lektüre bei der Kanzlei Jahnke gefunden:

10 gefährliche Irrtümer im Internet (http://www.medienrecht-urheberrecht.de/10-irrtuemer-im-internetrecht-und-urheberrecht)
Medien+Urheberrecht (http://www.medienrecht-urheberrecht.de/urheberrecht) und Foto+Bildrecht (http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht)

Charly
15.11.13, 11:52
seit vorgestern:

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 186/2013


Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz



von Werken der angewandten Kunst


Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs - zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat.

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann - so der Bundesgerichtshof - im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug

LG Lübeck - Urteil vom 1. Dezember 2010 - 2 O 356/09

OLG Schleswig - Urteil vom 22. Juni 2012 - 6 U 74/10

Karlsruhe, den 13. November 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

heikehk
15.11.13, 12:42
Hallo Charly,
ja den Text habe ich gerade auch schon gelesen. Ob das das Urheberrecht revolutionieren wird, weiß ich nicht. Momentan wird der Fall nur wieder zur neuen Prüfung übergeben, wenn ich den Text richtig verstanden abe. Allerdings finde ich es schwierig, diesen Fall einzuordnen. Für mich wäre ja die Frage viel wichtiger, ob der Produzent diesen Zug dann hat patentieren lassen, so dass kein anderer Hersteller diesen Renner auch produzieren kann. Wäre dem so, würde ich der Klägerin das Recht schon zusprechen etwas mehr Geld zu bekommen, da es ja ihre Idee war. Meines Wissens gibt es solche Züge aber haufenweise und ich denke in diesem Fall ist es schwierig die Kosten dann wiederum dem ursprünglichem Produzenten aufzuladen...

Immer ein schwieriges Thema. Irgendwie kann ich beide Seiten verstehen, aber man macht sich ja vorher Gedanken über seine Preise. Vielleicht sollte man sich in einem solchen Fall versuchen, bei einem eventuellen Verkaufserfolg der Idee einen Anteil zu sichern. Das wäre dann klar festgehalten und niemand müsste streiten. Nur befürchte ich, dass der Hersteller dann zu einem kreativen Menschen mit Festpreisen wechselt, wenn er die Person und deren Gespür für gute verkaufbare Ideeen nicht kennt.

Gruß
Heike

heikehk
16.12.13, 13:58
Hier ein Link zu einer interessanten Zusammenfassung zum Thema FanArt:
http://www.kanzlei-theado.de/upload_admin/files/FanArt%20und%20FanFiction%20%20Skript%20%2006_11_2 013.pdf

Joan
24.01.14, 20:04
jemanden hat in Internet Bilder von mir Genomen
habe mich mit einen Anwalt in Verbindung gesetzt
Hier zum Thema Bilder recht


Ich habe denn Erlaubnis diese Brief zu veröffentliche vom Anwalt bekomme






0. Können Sie eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen lassen?
Sie hatten mitgeteilt, dass Sie Urheber des Fotos sowohl von dem Kind als auch von der Spritze sind. Insoweit dürften Sie für den Ausspruch einer Abmahnung aktiv legitimiert sein.

Im Mandantenfragebogen hatten Sie angegeben, dass der eine Verletzer in Luxemburg sitzt, der andere Verletzer ein Verein aus Deutschland ist.

a)

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Durchsetzung von Urheberrechten innerhalb der gesamten EU, da hier EU-Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden. Daher wäre auch eine urheberrechtliche Abmahnung gegenüber Herrn ........ grundsätzlich möglich. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Erstattung der Abmahnkosten bzw. der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund des Auslandsbezuges problematisch wird.

b)

Hinsichtlich der ........ habe ich festgestellt, dass die Domain auf einen der Ansprechpartner der........, Herrn ....., angemeldet ist. Da die Informationen hinter dem Link Impressum nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und somit nicht verwertbar sind, ließe sich die diesbezügliche Abmahnung an Herrn .... adressieren. Für diese Abmahnung gehe ich davon aus, dass die Kosten der Abmahnung durchsetzbar sind.

1. Wie können Sie Ihre Urheberrecht schützen?

Keinesfalls müssen Sie die unberechtigte Verwendung der Fotos, deren Urheber Sie sind (wenn ich es richtig sehe, handelt es sich um zwei Lichtbilder: 1 Foto von der Spritze und 1 Foto von dem Kind), hinnehmen. Vielmehr können Sie dagegen mit einer Abmahnung vorgehen.

Ziel einer Abmahnung ist die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafenversprechen zu Ihren Gunsten. Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung unterzeichnet wird und der Gegner zukünftig weiterhin diese Fotos verwendet, können Sie die Zahlung einer Vertragsstrafe zu Ihren Gunsten fordern.

In einem Abmahnschreiben wird die Gegenseite über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt und aufgefordert:

‑ die weitere Verwendung der Fotos sofort zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafenversprechen abzugeben,

‑ Schadensersatz zu zahlen und

‑ die Ihnen mit der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) zu ersetzen.



2. Zum Schadensersatz:

Als Entschädigung für die Nutzung Ihres geschützten Werkes steht Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Daraus können Sie von der Gegenseiten denjenigen Betrag fordern, den vernünftige Vertragsparteien für die Nutzung des betreffenden Foto- bzw. Textmaterials als angemessene Vergütung vereinbart hätten (sog. Lizenzanalogie).

Welcher Schadensbetrag für den jeweiligen Fall angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, das heißt, dies kann abschließend nur ein Gericht beantworten.

Verbindliche Vergütungssätze existieren nicht und die Gerichte vertreten bei der Frage der Angemessenheit einer Lizenzgebühr für die Nutzung von Fotos im Internet durchaus unterschiedlichen Ansichten. Zudem ist die Rechtsprechung in diesem Bereich zurzeit sehr stark im Fluss.

Ich darf daher darauf hinweisen, dass die von mir aufgrund der aktuellen Rechtslage ermittelten Schadensbeträge gegebenenfalls vom Gericht abgeändert werden können.

Grundsätzlich ermittle ich die Lizenzgebühr nach der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft-Fotomarketing (MFM). Diese Honorare werden auch von den Gerichten regelmäßig zur Bestimmung des Schadensbetrages bei Fotorechtsverletzungen zugrunde gelegt. Als Schadensersatz ließen sich hier je nach Dauer der Verwendung und weiterer Umstände ca. 100,00 Euro bis 300,00 Euro pro Bild fordern. In welcher Höhe der Schadensersatz tatsächlich gefordert wird, würde ich vor Versenden des Abmahnschreibens mit Ihnen telefonisch besprechen.

Sofern Ihnen nicht genau bekannt ist, wie lange die Gegenseite die Lichtbilder bereits verwendet, steht Ihnen ein entsprechender Auskunftsanspruch zu. Nachdem die Gegenseite Auskunft erteilt hat, kann der Schadensersatz abschließend berechnet und der Differenzbetrag eingefordert werden, der sich zu dem im Abmahnschreiben angesetzten Wert ergibt. Es wäre auch möglich, vergleichsweise die Zahlung des geringeren, bspw. von einem Monat Nutzungsdauer ausgehenden, Betrages zu fordern und für den Fall, dass nicht der gesamte Betrag fristgerecht gezahlt wird, die Geltendmachung von Auskunfts- und weitergehenden Schadensersatzansprüchen anzukündigen.

3. Zu den Rechtsverfolgungskosten:
Die anwaltlichen Gebühren einer Abmahnung sind Kosten, die wir Ihnen zunächst in Rechnung stellen. Jedoch können Sie diese Kosten vom Abgemahnten nach § 97 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz ersetzt verlangen. Daher wird der Abgemahnte im Abmahnschreiben unter Fristsetzung zur Erstattung dieser Gebühren aufgefordert. Sobald der Abgemahnte diese Rechtsanwaltsgebühren an uns geleistet hat, erhalten Sie den verauslagten Betrag unverzüglich zurück erstattet. Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann die Mehrwertsteuer auf die Gebühren nicht vom Gegner verlangt werden.

Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und auf Grundlage eines sogenannten Gegenstandswertes. Der Gegenstandswert ist ein fiktiver Betrag, der weder von Ihnen noch vom Gegner zu zahlen ist. Er soll den wirtschaftlichen Wert angeben, den Sie der zukünftigen Unterlassung zumessen und auch eine abschreckende Wirkung haben.

Als Gegenstandswert würde ich entsprechend der ständigen Rechtsprechung einen Streitwert von 4.500,00 - 6.000,00 Euro für ein Foto ansetzen, woraus nach dem RVG ein Gebührenbetrag von Euro (1,3-Gebühr) zzgl. Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 492,54 Euro bzw. 571,44 Euro, resultiert.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.500,00 Euro je Foto ergibt sich ein Gesamtgegenstandswert von 9.000,00 Euro. Die Kosten der Abmahnung betragen in diesem Fall 808,13 Euro.

Diesen Brutto-Betrag hat die Gegenseite Ihnen zu ersetzen, da Sie nach Ihren Angaben im Mandantenfragebogen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Sollte die Gegenseite die Zahlung der Rechtsanwaltskosten ablehnen, müssten diese gegebenenfalls eingeklagt werden. Die für ein Klageverfahren anfallenden Verfahrenskosten wären dabei zunächst von Ihnen zu verauslagen. Im Falle des Obsiegens vor Gericht könnten sämtliche Kosten allerdings vom Gegner zurückgefordert werden. Ich möchte in Ihrem Interesse darauf hinweisen, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit des Abgemahnten derartige Titel gegebenenfalls nicht vollstreckt werden können.

4. Was geschieht, wenn der Abgemahnte nicht reagiert?

Falls auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgt, können Sie Ihre Ansprüche mit Hilfe eines Gerichtes durchsetzen. Der übliche Weg, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, ist eine sogenannte einstweilige Verfügung. Hierbei handelt es sich um gerichtliches Eilverfahren, in dem der Gegenseite unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt wird, das streitgegenständliche Werke weiter zu verwenden. Entschieden wird in der Regel ohne eine mündliche Verhandlung, weshalb der Beschluss oft bereits nach 2-3 Tage ergeht.

Zwar hat der Abgemahnte die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Dann entscheidet das jeweils zuständige Landgericht in einer mündlichen Verhandlung mit einem Urteil.

Oftmals erkennt der Abgemahnte die einstweilige Verfügung jedoch als endgültige Regelung an und erfüllt die erhobenen Forderungen. Legt der Abgemahnt weder Widerspruch ein, noch erkennt er die einstweilige Verfügung an, so besteht die Möglichkeit sogenannte Hauptsacheklage zu erheben. Damit wird anders als bei der einstweiligen Verfügung nicht nur mit einem vorläufigen Urteil, sondern mit einem "richtigen" Urteil über den Rechtsfall entschieden.

Sollte zwischen Kenntnis der Rechtsverletzung und der Ablehnung der Abmahnung mehr als 4 Wochen liegen, dürfte eine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung wohl nicht mehr bestehen. Dann könnten alle noch nicht vom Gegner erfüllten Ansprüche (Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch) in einer einheitlichen Klage geltend gemacht werden. Dies hat den Nachteil, dass es länger dauert als ein Eilverfahren, aber den Vorteil, dass Sie ein einheitliches Endurteil über alle Ihre Ansprüche erhalten.

Gegen diese Urteile kann zum jeweils zuständigen Oberlandesgericht Berufung eingelegt werden, wodurch zusätzliche Kosten entstehen können.

Die Ausschöpfung der geschilderten Rechtsmittel ist zwar nach unserer Erfahrung selten, jedoch theoretisch möglich. Sofern in Ihrem Rechtsfall Schwierigkeiten in der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestehen, werde ich Sie darauf ausdrücklich hinweisen. Grundsätzlich berate ich dahingehend, dass Gerichtsprozesse vermieden werden.

5. Wie geht es weiter?

Gern unterstütze ich Sie in der Durchsetzung Ihrer Urheberrechte und spreche in Ihrem Namen eine Abmahnung aus, sofern Sie dies wünschen. Sofern Sie ein Tätigwerden durch uns wünschen, darf ich Sie bitten sich telefonisch mit mir in Verbindung zu setzen.

In einem Beratungsgespräch würde ich gern die Angelegenheit noch einmal mit Ihnen persönlich besprechen und Ihnen die aktuelle Rechtslage zu Ihrem konkreten Rechtsfall erläutern.

Für den Fall unserer Beauftragung bitte ich zudem um postalische Übersendung der mit Stempel und Unterschrift versehenen Vollmacht, welche dieser Mail beigefügt ist,

heikehk
24.01.14, 21:29
Hallo Joan,
tut mir leid zu lesen. Trotzdem danke, dass Du diese Informationen mit uns teilst. Könnte dem einen oder anderen helfen zu entscheiden, was zu tun ist und manchem vielleicht ein wenig die Augen öffnen, der Bilder eines anderen einfach so verwenden möchte.
Lieben Gruß
Heike

Joan
25.01.14, 11:41
Hallo Joan,
tut mir leid zu lesen. Trotzdem danke, dass Du diese Informationen mit uns teilst. Könnte dem einen oder anderen helfen zu entscheiden, was zu tun ist und manchem vielleicht ein wenig die Augen öffnen, der Bilder eines anderen einfach so verwenden möchte.
Lieben Gruß
Heike

ich habe von einer von beide 400 Euro verlangt und das mein Bild
innerhalb von 24 Stunde zu entferne ist

er hat brav gezahlt
und nach eine halbe Stunde war das Bild weg :-)

Josef17
25.01.14, 14:34
Ist aber ganz schön happig, was man da am Gebühren vorleisten muß wenn man eine Abmahnung erstellt. Wenn man nun auf Leute trifft, wo nichts zu holen ist, hat man das dann auch am Hals hängen.

stefu
25.01.14, 14:39
Oh ja!

Als ich selbstständig war gab es öfter mal Probleme mit der Zahlungsmoral (ich kann jeden verstehen - und würde es jedem empfehlen - wenn er bei Neukunden Vorkasse verlangt).

Forderung 120,-€ abzüglich Anwaltskosten, Mahnbescheid, Gerichtskosten und Gerichtsvollzieher wurden es knapp über 1000,-€ und ich durfte dann Erfahren, dass eine Eideststattliche Versicherung vorliegt und nichts zu holen ist.

Später beließ ich es bei einer anwaltlichen Mahnung und wenn nicht gezahlt wurde, verfolgte ich es nicht weiter ...
Das führte dazu, dass ich mir später bei Kunden ab einer gewissen Summe bzw. Leistung von mir eine Finanzauskunft einholte.
Doch auch hier sind es immer ein paar Euro, die mich zwar vor größerem Schaden fernhielten, doch im Gegenzug auch wiederum "verplempertes" Geld war...

Auch wenn es hier nicht um Urheberrecht ging zeigt es doch, dass es ganz schön in die Hose gehen kann, wenn beim Gegenüber nichts zu holen ist.

Ponytail
25.02.14, 11:51
Ohne die komplette Diskussion hier gelesen zu haben: vielen Dank für die Sammlung von Links anfangs. Helfen enorm weiter in dem Urheberrechtsdschungel!

archie
17.08.14, 14:39
aus der Zooliste:
30175 Zoo Hannover Öffnet neues Fenster

Fotografieren:
Blitzen:
Veröffentlichen:

Pfeil grün erlaubt
Pfeil grün erlaubt
Pfeil gelb erlaubt (nichtkommerziell)



seit 01.08.2008
Hallo, habe einige Bilder im Zoo Hannover gemacht.
Kann ich die bearbeiten und hier im Forum zeigen. gruß

heikehk
17.08.14, 14:42
:fragen:
Ich versteh den Post nicht Archie?
Welche Pfeile?

stefu
17.08.14, 14:54
Die Pfeile auf der Seite der Zooliste, Heike ;)
Klar kannst Du die zeigen und bearbeiten — so lange Du sie nicht kommerziell nutzt ist alles ok laut der Liste.
Auf Nummer sicher gehst Du jedoch nur, wenn Du eine schriftliche Anfrage beim Zoo stellst.
Ich persönlich würde es bearbeiten und hier zeigen, da es für mich auf der Seite plausibel klingt, dass man es machen darf.

Auf der Seite heißt es:

Wir freuen uns, wenn Sie viele Fotos oder Filme für Ihr Familienarchiv machen. Bitte nehmen Sie bei den Aufnahmen auf die übrigen Zoobesucher Rücksicht – nicht jeder wünscht, auf ein Bild zu kommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Verwendung der Fotos/Filme auf private Zwecke beschränken müssen (z.B. für Ihr Familienarchiv) – eine kommerzielle Nutzung ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Zoo Hannover GmbH sowie der abgebildeten Personen zulässig; zusätzlich fällt in diesem Fall ein Foto-/Filmhonorar an – weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter presse(at)zoo-hannover.de
Kommerziell ist jede Nutzung, die mit der Absicht betrieben wird, auch unter Nutzung der Zoo-Fotos bzw. -Filmaufnahmen Gewinn zu erzielen (hierzu gehört z.B. auch die Verwendung im Internet im Zusammenhang mit Werbebannern und ähnlichen Werbemaßnahmen).

archie
17.08.14, 18:45
Hallo stefu, danke für die Absicherung, dann werde ich mal überprüfen, ob ein oder mehrere Fotos etwas geworden sind. gruß

archie
19.08.14, 12:21
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Greyhound_Racing_2_amk.jpg

Wie verhält sich das hier mit dem Urheberrecht? gruß

stefu
19.08.14, 14:27
Steht doch dort.

If you use this picture somewhere outside the wiki-world, I'd be happy to get a short eMail from you. In print-media please add my name, which you get by mailing me. You can send me an eMail by clicking here (account needed). If you don't have an account and you don't want to create one (it is easy), you can also write a short message on my discussion page.
Find some more info about the usage of my photos here.
Other licensing terms can get discussed too, if necessary.

Usage of my photos[edit]
Online usage outside the wiki-world: Please send me a short eMail about which photos you want to use and how/where you want to use them.
Usage in print-media: Please mention my name as the author of the photo. You can get my name by sending me an eMail.
Contact: You can send me an eMail by clicking here (account needed). If you don't have an account and you don't want to create one (it is easy), you can also write a short message on my discussion page.
You can use my photos free of charge. It is customary though, that I get a voucher copy, if you use my photos in print-media.
As you can use my photos free of charge, please also consider to donate an amount of your choice to Amadeu Antonio Stiftung (German), AMNESTY international, Médecins Sans Frontières, UNICEF, Greenpeace or Wikimedia, if you use my pictures online or in print-media. Thanks a lot in advance.

heikehk
19.08.14, 14:47
Archie,
wenn Du nich gut Englisch kannst, dann lass am Besten die Finger von solchen Bildquellen und nutze deutsche Seiten.

archie
19.08.14, 16:11
Archie,
wenn Du nich gut Englisch kannst, dann lass am Besten die Finger von solchen Bildquellen und nutze deutsche Seiten.

Ich gaube, du hast Recht. gruß

heikehk
19.08.14, 18:12
Falls Du mal irgendwann über ein Bild stolperst, dass Du unbedingt nutzen willst und da englische Regeln stehen, dann kannst du ja fragen. Aber ich halte es z.B. einfach so, wenn ich die Regeln nciht richtig verstehe, dann lass ich die Finger davon :)

stefu
19.08.14, 18:25
Wobei es hier ja ganz einfach ist.
Er bittet einfach um eine eMail, wenn man das Bild nutzen möchte.

Da es nicht in den Druck geht und auch nicht kommerziell ist, gibt es nicht viel mehr zu beachten. Namensnennung würde ich noch empfehlen wollen, weil es sich so oder so einfach gehört.

Ansonsten bittet er um Spenden für die aufgezählten Hilfsorganisationen.
Hier ist es sehr harmlos.

Nimm einen Online-Übersetzer (z. B. Google Translate) und formuliere einfache Sätze und sende ihm eine eMail. Wirst sehen, wie einfach es ist und zugleich merkst Du auch, wie Du ohne Englisch zu können zumindest grundlegende Dinge kommunizieren kannst.

Wenn es komplizierter werden sollte, sollte man sich natürlich stärker absichern oder die Finger davon lassen, wenn man nicht weiß, was gemeint ist. Doch meistens ist es klar und deutlich formuliert und lässt sich auch ausreichend automatisch ins Deutsche übersetzen.

Grüßle
Stephan

archie
19.08.14, 20:00
@heikehk:
@stefu:
Danke, werde es mal SO versuchen, wenn die Zeit dazu ist. gruß

heikehk
01.01.15, 14:24
Hier sind ein paar recht interessante Informationen zusammengetragen:

http://media.digitalcameraworld.com/wp-content/uploads/sites/123/2014/12/who_owns_a_photo_copyright_cheat_sheet.jpg

Joan
01.01.15, 15:26
Hier sind ein paar recht interessante Informationen zusammengetragen:

http://media.digitalcameraworld.com/wp-content/uploads/sites/123/2014/12/who_owns_a_photo_copyright_cheat_sheet.jpg


Danke :frieden:

blindguard
06.09.16, 15:17
mal wieder was interessantes gefunden heute:
http://www.mimikama.at/allgemein/wenn-du-mein-auto/

PSAnfänger
23.02.17, 17:27
mal wieder was interessantes gefunden heute:
http://www.mimikama.at/allgemein/wenn-du-mein-auto/

Wirklich interesannt, muss ich mir abspeichern

PhillipWenzel
18.10.17, 17:56
ich glaube das hier könnte auch ganz hilfreich sein, auch wenn ich es nur überflogen habe, haha :whistling

https://www.abmahnung.org/bilder/

Juel
16.10.18, 11:51
interessant interessant